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BRM Lasers B.V.

Ambachtsstraat 43

7102 DW Winterswijk

www.brmlasers.de

nachstehend "Nutzer" genannt

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

  1. 1In diesen Allgemeinen Bedingungen werden die folgenden Begriffe im folgenden Sinne verwendet, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben:

Nutzer: Nutzer: der Nutzer der allgemeinen Bedingungen;Erwerber: die Vertragspartner des Nutzers, unabhängig davon, ob sie im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln oder nicht;Vereinbarung: jede Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Erwerber

Artikel 2 Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und/oder jeden Vereinbarung zwischen dem Nutzer und einem Erwerber über die Herstellung, den Verkauf und die Lieferung von Waren (z.B.: (Laser-)Maschinen, Maschinenzubehör, Teile und ähnliche Waren) und Dienstleistungen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abweichen.
  2. Die allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle Vereinbarungen über Wartungs-, Installations und Reparaturarbeiten (einschließlich Abonnements) und auf Vereinbarungen mit Vertriebspartner. Im letzteren Fall sind die besonderen allgemeinen Bedingungen für Vertriebspartner maßgebend, sofern der Nutzer nicht anders entscheidet. Die allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle Vereinbarungen mit dem Nutzer, für deren Ausführung Dritte eingeschaltet werden müssen.
  3. Die allgemeinen Bedingungen des Erwerbers finden keine Anwendung, es sei denn, dass diese Bedingungen vom Nutzer ausdrücklich und schriftlich akzeptiert wurden.
  4. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen nichtig sind oder für nichtig erklärt werden können, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen in vollem Umfang anwendbar. Der Nutzer und der Erwerber werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen treten, wobei der Zweck und die Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung(en) so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.

Artikel 3 Angebote und Offerten

  1. Alle vom Nutzer eingereichten Angebote und Offerten sind freibleibend. Der Verwender ist an Angebote und Offerten nur gebunden, wenn deren Annahme vom Erwerber innerhalb von dreißig Tagen nach Abgabe des Angebots oder der Offerte schriftlich bestätigt wird.
  2. Die in den Angeboten und Kostenvoranschlägen des Nutzers genannten Lieferzeiten sind Richtwerte und berechtigen den Erwerber bei Überschreitung nicht zur Auflösung oder zum Schadenersatz.
  3. Die Preise in Angeboten und Offerten verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie zuzüglich Versand-, Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  4. Weicht die Annahme durch den Erwerber (in unwesentlichen Punkten) von dem abgegebenen Angebot ab, ist der Nutzer nicht daran gebunden. In diesem Fall kommt der Vereinbarung nicht in Übereinstimmung mit dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Nutzer gibt schriftlich und unmissverständlich etwas anderes an.
  5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Nutzer nicht dazu, einen Teil der im Angebot oder in der Offerte enthaltenen Waren zu einem entsprechenden Teil des angebotenen Preises zu liefern. Das Angebot oder der Kostenvoranschlag wird vom Erwerber in seiner Gesamtheit angenommen oder abgelehnt.
  6. Die Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
  7. Alle technischen und/oder sonstigen (Benutzer-)Anforderungen (unabhängig davon, ob sie auf einem Anforderungsprogramm beruhen oder nicht), die der Erwerber an die vom Nutzer zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen stellt und die von den üblichen Normen und Anforderungen abweichen, müssen dem Nutzer vor Abschluss des Vereinbarungs schriftlich mitgeteilt werden. Der Nutzer ist hieran nur gebunden, wenn er diesen zusätzlichen technischen und/oder sonstigen (Nutzungs-)Anforderungen vor Vertragsabschluss schriftlich zustimmt.

Artikel 4 Ausführung der Vereinbarung

  1. Nutzer wird die Vereinbarung nach bestem Einsicht und Fähugkeit und nach den Erfordernissen der guten fachlichen Praxis, die sich am aktuellen Stand der Technik orientiert, erfüllen.
  2. Wenn und soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung erforderlich ist, ist Nutzer berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendung der Artikel 7:407(2) und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Der Erwerber sorgt dafür, dass dem Nutzer rechtzeitig alle Daten zur Verfügung gestellt werden, die der Nutzer als notwendig angibt oder von denen der Erwerber vernünftigerweise annehmen muss, dass sie für die Ausführung des Vereinbarungs notwendig sind. Wenn der Nutzer die für die Ausführung der Vereinbarung erforderlichen Daten nicht rechtzeitig erhält, ist der Nutzer berechtigt, die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen und/oder dem Erwerber die durch die Verzögerung entstandenen Mehrkosten zu den allgemein üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
  4. Nutzer haftet nicht für irgendwelche direkten oder indirekten Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass er sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Erwerbers oder in dessen Namen verlassen hat.
  5. Wenn vereinbart wurde, dass der Vereinbarung in Etappen ausgeführt wird, kann der Nutzer die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Etappe gehören, aussetzen, bis Erwerber die Ergebnisse der vorhergehenden Etappe schriftlich genehmigt hat.
  6. Wenn der Nutzer oder von ihm beauftragte Dritte im Rahmen der Vereinbarung in den Räumlichkeiten der Erwerber oder an einem vom Erwerber bezeichneten Ort Arbeiten ausführen, stellt der Erwerber die von den Mitarbeitern des Nutzers oder von Dritten billigerweise benötigten Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen unentgeltlich zur Verfügung.
  7. Der Erwerber schützt den Nutzer vor allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung der Vereinbarung und/oder als Folge der vom Nutzer gelieferten Waren oder Dienstleistungen einen Schaden erleiden, der dem Erwerber zuzuschreiben ist oder auf dessen Risiko geht. Sollte der Nutzer aus diesem Grund oder nach der Lieferung durch den Erwerber an Dritte von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Erwerber verpflichtet, den Nutzer sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich (auf Kosten des Erwerbers) zu unterstützen. Alle Kosten und Schäden auf Seiten des Erwerbers und Dritter gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko des Erwerbers.
  8. Wenn der Erwerber dem Nutzer Informationsträger, elektronische Dateien oder Software usw. zur Verfügung stellt, garantiert er, dass diese Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.
  9. Besteht der Vereinbarung in der Ausführung von Arbeiten im Rahmen eines Wartungsvertrags (unabhängig davon, ob er auf einem Abonnement beruht oder nicht), so gilt zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgendes. Erwerber sorgt dafür, dass Nutzer (bzw. sein Personal) die Arbeiten ohne Unterbrechung und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass der Nutzer (bzw. sein Personal) während der Ausführung der Arbeiten Zugang zu den erforderlichen Einrichtungen hat, wie z. B.: a. Gas, Wasser, Strom und Internet; b. Einrichtungen, die nach dem Gesetz über Arbeitsschutzgesetz und -bestimmungen vorgeschrieben sind. Erwerber trägt das Risiko und haftet für Schäden oder Verletzungen von Personen sowie für Diebstahl oder Verlust von Eigentum des Erwerbers, des Nutzers und Dritter, wie z. B. Werkzeuge, für die Arbeiten bestimmtes Material und/oder bei den Arbeiten verwendete Geräte, die sich am oder in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, oder an einem anderen vereinbarten Ort. Erwerber ist verpflichtet, sich gegen die vorgenannten Risiken ausreichend zu versichern. Die Arbeiten gelten in folgenden Fällen als abgeschlossen oder abgenommen: a. wenn der Erwerber die Arbeiten genehmigt hat; b. wenn der Erwerber die Arbeiten tatsächlich in Gebrauch genommen hat. Die Fertigstellung oder Abnahme des Werkes schließt unwiderruflich jeden Anspruch des Erwerber auf eine zurechenbare Vertragsverletzung durch den Nutzer aus.
  10. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter von BRM Lasers zum Kunden fährt, um Dienstleistungen zu erbringen, wie z.B. Fehlersuche, Wartung oder Inspektion, und sich bei der Ankunft herausstellt, dass keine oder kaum Arbeiten durchgeführt werden können oder müssen, behält sich BRM Lasers das Recht vor, eine Pauschale von mindestens einer Stunde zu dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundensatz zu berechnen. Dieses Honorar gilt als (vollständige oder teilweise) Entschädigung für die Reisezeit und andere damit zusammenhängende Ausgaben, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, Vorbereitungskosten. Vor der Inanspruchnahme der Dienste hat der Kunde selbständig zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Dienste notwendig ist

Artikel 5 Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik/Büro/Lager des Nutzers.
  2. Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Nutzers auf der Grundlage der "Incoterms" (EXW oder FCA) wobei die zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Bedingungen gelten.
  3. Der Erwerber ist verpflichtet, die Waren und/oder Dienstleistungen in dem Moment abzunehmen, in dem der Nutzer sie abliefert, abliefern lässt und/oder erbringt, oder in dem Moment, in dem sie gemäß der Vereinbarung zur Verfügung gestellt und/oder erbracht werden.
  4. Verweigert der Erwerber die Annahme der Ware oder unterlässt er es, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, oder kann die Ware aufgrund höherer Gewalt nicht an die Lieferadresse befördert werden, so ist der Nutzer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Erwerbers zu lagern.
  5. Wenn die Waren geliefert werden, ist der Nutzer berechtigt, dem Erwerber die Lieferkosten in Rechnung zu stellen. Diese werden dann separat in Rechnung gestellt. Der Nutzer haftet nicht für Verzögerungen beim Transport. Der Transport und die Installation der Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Erwerbers.
  6. Falls der Nutzer im Rahmen der Ausführung der Vereinbarung Informationen vom Erwerber benötigt, beginnt die Lieferfrist, nachdem der Erwerber dem Nutzer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  7. Wenn der Nutzer eine Lieferfrist angegeben hat, gilt diese als Richtwert. Eine angegebene Lieferfrist stellt daher niemals eine Frist dar und berechtigt der Erwerber nicht, Schadensersatz zu fordern oder die Vereinbarung aufzulösen. Bei Überschreitung eines (Liefer-)Termins muss der Erwerber den Nutzer schriftlich in Verzug setzen.
  8. Nutzer ist berechtigt, die Waren in Teilen zu liefern, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Nutzer ist berechtigt, die so gelieferten Waren gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 6 Modelle

Wenn dem Erwerber ein Muster, Modell oder "Demo" gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass es nur als Anhaltspunkt oder Beispiel gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde, ohne dass die gelieferte Ware ihm (vollständig) entsprechen muss, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die gelieferte Ware ihm vollständig entsprechen soll.

Artikel 7 Ermittlungen, Reklamationen

  1. Der Erwerber ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung, in jedem Fall aber innerhalb einer möglichst kurzen Frist nach der Lieferung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Dabei hat der Erwerber zu prüfen, ob die gelieferte Ware in Qualität und Quantität dem entspricht, was vereinbart wurde, einschließlich etwaiger vom Erwerber vorab mitgeteilter (Anwender-)Spezifikationen, oder ob die gelieferte Ware zumindest den Anforderungen entspricht, die im normalen (Handels-)Verkehr an sie gestellt werden.
  2. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von drei Tagen nach der Lieferung schriftlich bei Nutzer gemeldet werden. Unsichtbare Mängel müssen dem Nutzer innerhalb von drei Wochen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Lieferung oder Fertigstellung, schriftlich mitgeteilt werden. Unterlässt der Erwerber die rechtzeitige Reklamation, so kann er den Nutzer nicht für einen angeblichen Mangel an der Leistung des Nutzers haftbar machen.
  3. Wird eine Reklamation gemäß dem vorstehenden Absatz rechtzeitig eingereicht, so bleibt der Erwerber verpflichtet, die gekauften Waren und/oder Dienstleistungen abzunehmen und zu bezahlen. Möchte der Erwerber mangelhafte Waren zurückgeben, so kann er dies nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Nutzers und auf die vom Nutzer angegebene Weise tun.

Artikel 8 Preise

  1. Die vom Nutzer in Rechnung gestellten Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer und ohne sonstige Abgaben sowie ohne die im Rahmen der Vereinbarung anfallenden Kosten oder Ausgaben, einschließlich Versand- und Verwaltungskosten, es sei denn, der Nutzer hat ausdrücklich etwas anderes angegeben.
  2. Wenn Nutzer und Erwerber einen festen Verkaufspreis vereinbart haben, ist der Nutzer dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen, unter anderem - aber nicht ausschließlich - unter den in Absatz 3 dieses Artikels, in Artikel 9 Absatz 3 genannten Umständen und übliche Preisindexierung.
  3. Nutzer kann Preiserhöhungen unter anderem dann weitergeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und dem Zustandekommen der Vereinbarung Preisänderungen eingetreten sind, zum Beispiel aufgrund von (geänderten) Wechselkursen und anderen kostenbestimmenden Faktoren wie Löhnen, Rohstoffen, Halbfabrikaten, geistigen Eigentumsrechten und/oder Verpackungsmaterialien. Dies gilt auch für Kostensteigerungen, die sich aus staatlichen Maßnahmen ergeben.
  4. Die Verkaufspreise enthalten keine Kosten für Transport und/oder Inbetriebnahme und/oder Montage und/oder Wartung, es sei denn, der Nutzer gibt im Angebot oder Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes an.

Artikel 9 Änderung der Vereinbarung

  1. Sollte sich während der Durchführung der Vereinbarung herausstellen, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung notwendig ist, die Vereinbarung zu ändern und/oder zu ergänzen, werden die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache entsprechend anpassen.
  2. Vereinbaren die Parteien, dass die Vereinbarung geändert und/oder ergänzt werden soll, kann dies den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung beeinflussen. Der Nutzer muss den Erwerber so schnell wie möglich darüber informieren.
  3. Sollte die Änderung und/oder Ergänzung der Vereinbarung finanzielle und/oder qualitative Folgen haben, wird Nutzer der Erwerber im Voraus darüber informieren. Wurde ein Festpreis vereinbart, so hat der Nutzer anzugeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung zu einer Erhöhung des Festpreises führt.

Artikel 10 Zahlung

  1. Die Zahlung durch den Erwerber hat innerhalb der auf der Rechnung des Nutzers angegebenen Frist oder, falls diese nicht eingehalten wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine vom Nutzer anzugebende Weise und in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde, und zwar ohne Skonto oder Verrechnung.
  2. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers nicht aus
  3. Bleibt der Erwerber mit der rechtzeitigen Zahlung in Verzug, so ist er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Inverzugsetzung durch den Nutzer bedarf. In diesem Fall schuldet der Erwerber (Straf-)Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz ist höher; in diesem Fall gilt der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber in Verzug ist, bis zur vollständigen Zahlung berechnet.
  4. Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Pfändung, des Zahlungsaufschubs oder des Kontrollwechsels auf Seiten des Erwerbers werden die Forderungen des Nutzers gegenüber dem Erwerber sofort fällig.
  5. Nutzer hat das Recht, die vom oder für den Erwerber geleisteten Zahlungen zunächst zur Verringerung der vom oder für den Nutzer entstandenen Kosten, anschließend zur Verringerung der noch fälligen Zinsen und schließlich zur Verringerung der in Rechnung gestellten Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden. Der Nutzer ist berechtigt, ein Zahlungsangebot abzulehnen, wenn der Erwerber eine andere Reihenfolge der Zurechnung angibt, ohne dass der Nutzer dadurch in Verzug gerät. Der Nutzer hat das Recht, die vollständige Zahlung der in Rechnung gestellten Hauptsumme zu verweigern, wenn diese Zahlung nicht die noch fälligen Zinsen, die laufenden Zinsen und die Kosten umfasst.
  6. Die von Erwerber mit dem Nutzer abgeschlossenen Abonnements sind in voller Höhe im Voraus zu zahlen. Fällige Abonnementzahlungen werden weder ganz noch teilweise zurückerstattet, unabhängig davon, ob Erwerber das Abonnement nutzt oder genutzt hat.
  7. Nutzer ist berechtigt, einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % zu berechnen. Dieser Zuschlag wird nicht fällig, wenn die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt.
  8. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Erwerber verpflichtet, auf erstes Anfordern und nach eigenem Ermessen eine ausreichende Sicherheit für die Erfüllung seiner (Zahlungs-)Verpflichtungen zu leisten. Nutzer ist auch berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Kommt der Erwerber dem nicht fristgerecht nach, ist er sofort in Verzug.
  9. Nutzer ist berechtigt, seine Schulden gegenüber dem Erwerber (oder mit dem Erwerber verbundenen Unternehmen) mit Forderungen, die Nutzer gegenüber dem Erwerber (oder mit dem Erwerber verbundenen Unternehmen) hat, und mit Forderungen, die mit Nutzer verbundene Unternehmen gegenüber dem Erwerber (oder mit dem Erwerber verbundenen Unternehmen) haben, zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Nutzer berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Erwerber (oder mit dem Erwerber verbundenen Unternehmen) mit Forderungen zu verrechnen, die der Nutzer oder mit dem Nutzer verbundene Unternehmen gegenüber dem Erwerber (oder mit dem Erwerber verbundenen Unternehmen) haben. Unter verbundenen Unternehmen versteht man: alle Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
  10. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter von BRM Lasers zur Erbringung von Dienstleistungen, wie z.B. Fehlersuche, Wartung oder Inspektion, zum Kunden fährt und sich bei der Ankunft herausstellt, dass nur wenig oder gar keine Arbeit geleistet werden kann oder muss, behält sich BRM Lasers das Recht vor, eine Standardgebühr von mindestens einer Stunde zu dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Stundensatz zu berechnen. Diese Gebühr gilt als (vollständige oder teilweise) Entschädigung für die Reisezeit und andere damit verbundene Kosten, wie z.B., aber nicht ausschließlich, Vorbereitungskosten. Der Kunde muss die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen vor deren

Artikel 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle vom Nutzer gelieferten Waren bleiben Eigentum des Nutzers, bis der Erwerber alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit dem Nutzer geschlossenen Verträgen erfüllt hat:
    1. die Gegenleistung(en) in Bezug auf die vom Nutzer gelieferten und/oder zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen;
    2. etwaige Ansprüche wegen Nichterfüllung der vorgenannten Vereinbarungen durch den Erwerber.
  2. Erwerber ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt des Nutzers fallende Ware zu verpfänden oder in irgendeiner Weise zu belasten. Die unter den Eigentumsvorbehalt des Nutzers fallenden Waren dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Alle Forderungen, die der Erwerber aus der zulässigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt, sind auf Kosten des Erwerbers an den Verwender im höchsten Rang zu verpfänden.
  3. Wenn Dritte die vom Nutzer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beschlagnahmen oder zu beschlagnahmen drohen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist der Erwerber verpflichtet, den Nutzer so schnell wie vernünftigerweise zu erwarten davon zu unterrichten und alles zu tun, was zur Sicherung der (Eigentums-)Rechte des Nutzers angemessen und notwendig ist.
  4. Erwerber verpflichtet sich, alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und dem Nutzer auf Verlangen Einsicht in die entsprechende(n) Police(n) zu gewähren. Darüber hinaus verpfändet Erwarber alle Ansprüche von Erwerber gegenüber Versicherern und Versicherungsmaklern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im höchstmöglichen Rang auf Kosten von Erwerber an Nutzer.
  5. Wenn der Erwerber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er dies nicht tun wird, ist Nutzer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren vom Erwerber oder von Dritten, die die Waren für den Erwerber aufbewahren, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Erwerber ist verpflichtet, in vollem Umfang daran mitzuwirken, unter Androhung einer sofort fälligen Geldstrafe in Höhe von 10 % des vom Erwerber geschuldeten Betrags, unbeschadet der sonstigen Rechte und Rechtsmittel des Nutzers (einschließlich des Rechts auf vollständigen Schadensersatz). Für den Fall, dass der Nutzer von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht, erteilt der Erwerber dem Nutzer oder von ihm beauftragten Dritten im Voraus die unbedingte und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Nutzers befindet, und dieses Eigentum zurückzunehmen.

Artikel 12 Garantie

  1. Nutzer garantiert, dass die zu liefernden Waren und Dienstleistungen für den normalen Gebrauch geeignet sind und den angemessenen Anforderungen und Normen, die an sie gestellt werden können, entsprechen. Im Übrigen gibt Nutzer keine (zusätzliche) Garantie auf gelieferte Waren und Dienstleistungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bezieht sich die vom Nutzer gewährte Garantie auf eine Ware (oder Teile davon), die von einem Dritten hergestellt wurde, ist die Garantie auf die von diesem Hersteller oder Lieferanten gewährte Garantie beschränkt. Nutzer ist nur dann zur Erfüllung einer Garantie verpflichtet, wenn der Erwerber alle seine Verpflichtungen gegenüber Nutzer erfüllt hat.
  2. Die in Absatz 1 genannte Garantie gilt auch dann, wenn die zu liefernden Waren für eine Verwendung im Ausland bestimmt sind und der Erwerber dem Nutzer diese Verwendung vor Abschluss des Vereinbarungs ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat.
  3. Die in Absatz 1 genannte Garantie gilt für die in der Rechnung des Nutzers angegebene Höchstdauer und andernfalls für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten nach der Lieferung. Die Garantie gilt nicht im Falle des Weiterverkaufs durch den Erwerber an Dritte.
  4. Wenn die zu liefernden Waren nicht der in Absatz 1 genannten Garantie entsprechen, ist Nutzer verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung des Erwerbers über den Mangel die Waren zu ersetzen oder für deren Reparatur zu sorgen, wobei diese Frist vom Nutzer festgelegt wird, auch in Abhängigkeit von der Art des Mangels und dem Lagerbestand des Nutzers und/oder der Mitwirkung des Herstellers. Im Falle des Austauschs verpflichtet sich der Erwerber bereits jetzt, die zu ersetzende Ware an den Nutzer zurückzusenden und das Eigentum auf den Nutzer zu übertragen.
  5. Die in Absatz 1 genannte Garantie gilt nicht, wenn der Mangel durch folgende Umstände entstanden ist: (a) unvorsichtige, unsachgemäße und/oder falsche Verwendung durch den Erwerber oder Dritte, (b) normale Abnutzung, (c) unrichtige oder unvollständige Informationen (einschließlich eines Pflichtenhefts) durch den Erwerber oder Dritte oder (d) Installation, Montage, Änderung und/oder Reparatur der Waren durch den Erwerber oder Dritte, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Nutzers.
  6. Die Verwendung der vom Nutzer gelieferten Waren muss in Übereinstimmung mit dem Bedienungshandbuch und etwaigen Anweisungen des Nutzers erfolgen. Die Nutzung der Waren erfolgt ausschließlich auf Risiko des Erwerbers und Dritter. Schneiden und Gravieren mit (Laser-)Maschinen kann zu Farbabweichungen im Material führen. Diese und andere Umstände, die die Material- und Produktqualität beeinträchtigen (können), fallen nicht unter die in Absatz 1 genannte Garantie.

Artikel 13 Beitreibungskosten

  1. Befindet sich der Erwerber in Bezug auf eine oder mehrere seiner Verpflichtungen in Verzug oder ist er vertragsbrüchig geworden, so gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Befriedigung zu Lasten des Erwerbers.
  2. In Bezug auf die außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten hat der Nutzer gegenüber dem Erwerber Anspruch auf die maximal zulässige Vergütung, die in der Verordnung über die Vergütung außergerichtlicher (Inkasso-)Kosten festgelegt ist. In Bezug auf die außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten hat der Nutzer abweichend von Artikel 6:96(5) des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verordnung über die Entschädigung für außergerichtliche (Inkasso-)Kosten Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 15 % des gesamten ausstehenden (nicht fristgerecht bezahlten) Hauptbetrags, mindestens jedoch 70 Euro für jede nicht fristgerecht oder nicht vollständig bezahlte Rechnung.
  3. Angemessene Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Erwerbers.
  4. Erwerber schuldet Zinsen auf die entstandenen Beitreibungskosten.

Artikel 14 Suspendierung und Auflösung

  1. Nutzer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder die Vereinbarung sofort (außergerichtlich) aufzulösen, wenn:
    1. Erwerber die Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht erfüllt, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig.- nach Abschluss des Vereinbarungs der Nutzer von Umständen erfährt, die ihn befürchten lassen, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachkommen wird.
    2. Erwerber aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu leisten, und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nach Ansicht des Nutzers unzureichend ist.
  2. Nutzer ist außerdem berechtigt, die Vereinbarung sofort (außergerichtlich) aufzulösen, wenn sich Umstände ergeben, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vereinbarungs unmöglich ist oder nicht mehr nach den Erfordernissen der Angemessenheit und Billigkeit verlangt werden kann, oder wenn sich andere Umstände ergeben, die so beschaffen sind, dass die (unveränderte) Aufrechterhaltung des Vereinbarungs nicht mehr in aller Angemessenheit verlangt werden kann.
  3. Wenn die Vereinbarung vom Erwerber rechtsgültig aufgelöst wird, der Erwerber aber die vom Nutzer gelieferte Ware bereits benutzt hat, hat der Erwerber keinen Anspruch auf Rückerstattung des vollen Kaufpreises, sondern nur auf einen Teil unter Berücksichtigung der vorgenannten Benutzung und Abnutzung.
  4. Wenn die Vereinbarung aufgelöst wird, werden die Forderungen des Nutzers gegenüber dem Erwerber sofort fällig. Wenn der Nutzer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufschiebt, behält er seine Ansprüche aus dem Gesetz und aus der Vereinbarung mit dem Erwerber.
  5. Wenn der Nutzer die Vereinbarung gemäß den vorstehenden Bestimmungen auflöst, haftet der Nutzer gegenüber dem Erwerber oder Dritten nicht für irgendwelche Kosten oder Schäden.
  6. Der Nutzer behält immer das Recht (zusätzlichen) Schadenersatz zu fordern.

Artikel 15 Haftung

  1. Wenn die von Nutzer gelieferten Waren oder Dienstleistungen mangelhaft sind, beschränkt sich die Haftung von Nutzer MSS gegenüber dem Erwerber auf die Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen unter "Garantien".
  2. Der Nutzer haftet nur für direkte Schäden. Der Nutzer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Nutzer von unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist, die vom oder im Namen des Erwerbers angegeben wurden, oder durch unsachgemäßen oder falschen Gebrauch der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen durch den oder im Namen des Erwerbers. Nutzer haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Betriebsunterbrechungen.
  3. Wenn der Nutzer für einen direkten Schaden haftet, ist diese Haftung auf höchstens den Rechnungsbetrag oder jedenfalls auf den Teil des Vertrages beschränkt, auf den sich die Haftung bezieht. Darüber hinaus ist die Haftung jederzeit auf maximal den Betrag begrenzt, der von der Versicherung des Nutzers in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird

Artikel 16 Gefahrübergang

  1. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der vertragsgegenständlichen Waren geht zu dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, zu dem diese rechtlich und/oder tatsächlich an den Erwerber geliefert werden und damit in die Verfügungsgewalt des Erwerbers oder eines vom Erwerber benannten Dritten gelangen. Entscheidend ist die rechtmäßige Lieferung, d.h. der Zeitpunkt, an dem der Kunde seine vollen Rechte erwirbt. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Artikel noch nicht vom Erwerber abgeholt oder vom Nutzer geliefert wurde.
  2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 der vorliegenden Bedingungen.

Artikel 17 Höhere Gewalt

  1. Parteien sind nicht verpflichtet, einer Verpflichtung nachzukommen, wenn sie daran durch höhere Gewalt gehindert werden, d. h. durch einen Umstand, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und für den sie aufgrund eines Gesetzes, eines Rechtsakts oder einer allgemein anerkannten Praxis nicht zur Verantwortung gezogen werden können.
  2. Unter höherer Gewalt werden in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der gesetzlichen Definition und der Rechtsprechung alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die der Nutzer keinen Einfluss nehmen kann, die ihn aber daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, wie zum Beispiel Streiks, Naturkatastrophen, Verkehrsbehinderungen, Exportbehinderungen oder andere behördliche Maßnahmen, Arbeitskräftemangel, Cyberkriminalität, Störung der digitalen Infrastruktur und jeder andere Umstand, durch den der normale Geschäftsablauf im Unternehmen behindert wird, so dass die Erfüllung der Vereinbarung vom Nutzer vernünftigerweise nicht verlangt werden kann.
  3. Nutzer ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Nutzer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  4. Parteien können ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung während des Zeitraums der höheren Gewalt aussetzen. Dauert diese Frist länger als zwei Monate, so ist jede Partei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei Schadenersatz leisten zu müssen.
  5. Sofern der Nutzer zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und sofern dem bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist der Nutzer berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Erwerber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vereinbarung.

Artikel 18 Geistiges Eigentum und Urheberrecht

  1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Nutzer die Rechte und Befugnisse vor, die ihm gemäß dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften über geistige Eigentumsrechte zustehen.
  2. Erwerber ist es nicht gestattet, Änderungen an den gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen vorzunehmen, es sei denn, die Art der gelieferten Waren schreibt etwas anderes vor oder es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Alle vom Nutzer im Rahmen der Vereinbarung erstellten Entwürfe, Zeichnungen, Software und sonstigen Materialien oder (elektronischen) Dateien bleiben Eigentum des Nutzers, unabhängig davon, ob sie dem Erwerber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die vorgenannten Waren sind ausschließlich für den Gebrauch durch den Erwerber bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung von Nutzer nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, die Art der gelieferten Waren gebietet etwas anderes.
  4. Erwerber behält sich das Recht vor, die bei der Ausführung der Arbeiten für den Erwerber gewonnenen Erkenntnisse für eigene (kommerzielle) Zwecke zu nutzen, soweit keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden. Der Nutzer schuldet dem Erwerber dafür keine (zusätzliche) Entschädigung.

Artikel 19 Geheimhaltung und DSGVO

  1. Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen der Vereinbarung von oder über die jeweils andere Partei erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn eine Partei dies angegeben hat oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ergibt.
  2. Wenn der Nutzer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an vom Gesetz oder vom zuständigen Gericht benannte Dritte weiterzugeben, und wenn der Nutzer sich dabei nicht auf ein vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes gesetzliches Zeugnisverweigerungs- oder Geheimhaltungsrecht berufen kann, ist der Nutzer nicht verpflichtet, dem Erwerber oder einem Dritten eine Entschädigung zu zahlen, und der Erwerber ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
  3. Erwerber hat die Datenschutzbestimmungen (DSGVO), wie sie auf der Website des Nutzers (https://www.brmlasers.de/datenschutzrichtlinie) dargelegt sind, zur Kenntnis genommen und erklärt sich mit ihnen einverstanden.

Artikel 20 Weiterleitung

  1. Jeder Weitertransfer der vom Erwerber gelieferten Waren und/oder Teile an Dritte erfolgt auf Kosten und Risiko des Erwerbers und unter dessen voller Verantwortung.
  2. Es liegt auch in der Verantwortung des Erwerbers, im Falle eines Weiterverkaufs sicherzustellen, dass dieser nicht in sogenannte "Sanktionsländer" erfolgt, d.h. in Länder, die nationalen oder internationalen Handelsbeschränkungen unterliegen. Nutzer übernimmt keine Haftung für die Folgen des Weitertransfers von Waren und/oder Komponenten in Sanktionsländer.
  3. Der Erwerber stellt den Nutzer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 21 Nichtakquisition von Mitarbeiter

Ohne die vorherige Zustimmung des Nutzers wird der Erwerber in keiner Weise Mitarbeiter des Nutzers oder von Unternehmen, die der Nutzer für die Erfüllung des Vertrags mit dem Erwerber beauftragt hat, beschäftigen oder anderweitig direkt oder indirekt beschäftigen lassen.

Artikel 22 Das geltende Recht

  1. Auf jedes Angebot des Nutzers und jeden Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem Erwerber ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen ganz oder teilweise im Ausland betrieben wird und/oder wenn der Käufer im Ausland ansässig ist.
  2. Das Wiener Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung, es sei denn, der Nutzer wählt es (ganz oder teilweise) in Bezug auf den Erwender.

Artikel 23 Streitigkeiten

  1. Für Streitigkeiten ist ausschließlich das niederländische Gericht des Bezirks zuständig, in dem Nutzer seinen Sitz hat, es sei denn, das Unterbezirksgericht ist zuständig. Nutzer ist jedoch berechtigt, den Streitfall dem nach dem Gesetz oder dem internationalen Recht zuständigen Gericht vorzulegen.
  2. Parteien werden das Gericht erst dann einschalten, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, um einen Streitfall in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen.

Artikel 24 Erläuterung und Änderung der Bedingungen

  1. Im Falle einer notwendigen Auslegung des Inhalts und des Zwecks dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der niederländische Text maßgebend.
  2. Nutzer ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Es gilt immer die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.